
Sie befinden sich hier: Weg zur Rehabilitation / Beantragung einer Rehabilitationsmaßnahme

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können Sie erhalten, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist und Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung ist abhängig von der Art der Erkrankung und Ihrer persönlichen Lebenssituation.
Die Mittelrhein-Klinik ist eine Fachklinik gemäß § 107 Abs. 2 SGB V und steht allen Leistungsträgern offen. Dabei werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 40 Abs. 1 und 2 SGB V, 15 SGB VI in Verbindung mit § 26 SGB IX sowie Leistungen zur onkologischen Rehabilitation durchgeführt. Diese Leistungen können in der Mittelrhein-Klinik im Rahmen unterschiedlicher Maßnahmenarten in Anspruch genommen werden: Anschlussrehabilitationen (AR), stationäre, ganztägig ambulante sowie ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind bei uns für Patienten mit gastroenterologischen, onkologischen und psychosomatischen Erkrankungen möglich. Darüber hinaus besitzt die Mittelrhein-Klinik die Zulassung einer Ermächtigungsambulanz "Psychosomatik" und eine Privatambulanz für Innere Medizin und für die Psychotherapie. Weitere ambulante Angebote können von Patienten mit Privatrezept, mit Krankenkassenrezept oder von Selbstzahlern in Anspruch genommen werden.
Der traditionelle Begriff "Kur" wird in der neuen Sozialgesetzgebung nicht mehr verwendet.
Bei Antragstellung können Sie als Wunschklinik die Mittelrhein-Klinik angeben. Der jeweilige Leistungsträger wird bei der Suche und Auswahl der geeigneten Rehabilitationseinrichtung und Rehabilitationsleistung Ihren berechtigten Wunsch nach Möglichkeit berücksichtigen (Voraussetzung hierfür ist, dass das Rehabilitationsziel in Ihrer Wunschklinik mit der gleichen Wirkung und zumindest ebenso wirtschaftlich erreicht werden kann wie in einer Einrichtung, die von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz für Sie ausgewählt wurde).
Sie können eine Rehabilitationsmaßnahme grundsätzlich erst nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten durchgeführten Maßnahme erneut beantragen. Eine frühere Wiederholung ist nur möglich, wenn es aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist. Für ambulante Vorsorgeleistungen gilt ein Wiederholungsintervall von drei Jahren. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer Anschlussrehabilitation (nach einem Krankenhausaufenthalt) können generell auch vor Ablauf von vier Jahren in Anspruch genommen werden; eine zeitliche Einschränkung besteht nicht. Eine private Rehabilitationsmaßnahme ist jederzeit möglich.